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   BSG, 23.03.1999 - B 2 U 16/98 R   

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https://dejure.org/1999,2776
BSG, 23.03.1999 - B 2 U 16/98 R (https://dejure.org/1999,2776)
BSG, Entscheidung vom 23.03.1999 - B 2 U 16/98 R (https://dejure.org/1999,2776)
BSG, Entscheidung vom 23. März 1999 - B 2 U 16/98 R (https://dejure.org/1999,2776)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Verletztengeld - Berechnung - kurzzeitige Beschäftigung - Regelentgelt - Referenzmethode - Lohnausfallmethode - Bemessungszeitraum

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tägliches Verletztengeld - Bosnischer Staatsangehöriger - Asylbewerber - Arbeitsunfall - Arbeitsunfähigkeit - Dauer des Arbeitsverhältnisses

  • Judicialis

    SGB V § 47 Abs 2; ; SGB V § 47 Abs 2 Satz 1; ; SGB V § 47 Abs 2 Sätze 1 u. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung des dem Verletztengeld zugrundeliegenden Regelentgelts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 84, 41
  • NZS 1999, 462
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 22.06.1973 - 3 RK 90/71

    Arbeitsunfähigkeit - Unterbrechung - Zwischenbeschäftigung - Krankengeld -

    Auszug aus BSG, 23.03.1999 - B 2 U 16/98 R
    Das BSG hat zu einer vor dem Inkrafttreten des RehaAnglG liegenden Fassung des § 182 RVO entschieden, daß dann für die fehlende Zeit das der Regellohnberechnung zugrundeliegende Entgelt aus dem Verdienst eines gleichartig Beschäftigten desselben Betriebs zu ergänzen ist (BSGE 36, 55, 58 = SozR Nr. 59 zu § 182 RVO).

    Auch nach der Rechsprechung des BSG dient der Mindestbemessungszeitraum von vier Wochen dem Ziel, alle die Lohnhöhe beeinflussenden Zufälligkeiten auszuschließen und nicht den zufällig letzten Verdienst vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sondern einen aus mindestens vier Lohnwochen ermittelten Durchschnittsverdienst maßgebend werden zu lassen; anderenfalls würde die Höhe des Regellohns ganz von der zufälligen Verdiensthöhe weniger Tage abhängig sein (BSGE 36, 55, 57/58 = SozR Nr. 59 zu § 182 RVO).

  • BSG, 25.06.1991 - 3 RK 6/90

    Berechnung des Krankengeldes bei Übergang von Voll- zur Teilzeitarbeit

    Auszug aus BSG, 23.03.1999 - B 2 U 16/98 R
    Diese allein auf eine vor der Arbeitsunfähigkeit abgelaufene Lohnperiode abstellende Methode verfolgt vor allem das Ziel, dem Versicherungsträger eine schnelle Entscheidung zu ermöglichen; sie findet ihre innere Rechtfertigung darin, daß zukünftige, durch die Arbeitsunfähigkeit verhinderte Entwicklungen des Arbeitsentgelts häufig nur hypothetisch festgestellt werden können, was einen unangemessenen Verwaltungsaufwand erfordern würde (näheres hierzu: BSG SozR 3-2200 § 182 Nr. 8).
  • BSG, 19.03.1992 - 7 RAr 26/91

    Rechtsweg und Klageart wegen Zahlungsansprüchen des Sozialhilfeträgers gegen das

    Auszug aus BSG, 23.03.1999 - B 2 U 16/98 R
    Daher muß nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Revision sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei begründet sein (vgl ua BSG SozR 1500 § 164 Nrn 12, 20, 25; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr. 9; BSG SozR 3-5555 § 15 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 12; BSGE 70, 186, 187 f = SozR 3-1200 § 53 Nr. 4, jeweils mwN; BVerfG SozR 1500 § 164 Nr. 17).
  • BSG, 21.04.1993 - 14a RKa 6/92

    Behandlungsfehler - Aufrechnungsausschluss - Verwaltungsakt

    Auszug aus BSG, 23.03.1999 - B 2 U 16/98 R
    Daher muß nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Revision sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei begründet sein (vgl ua BSG SozR 1500 § 164 Nrn 12, 20, 25; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr. 9; BSG SozR 3-5555 § 15 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 12; BSGE 70, 186, 187 f = SozR 3-1200 § 53 Nr. 4, jeweils mwN; BVerfG SozR 1500 § 164 Nr. 17).
  • BSG, 05.08.1992 - 14a/6 RKa 17/90

    Zuständigkeit - Gremium - Parodontopathie - Wirtschaftlichkeit - Honorarkürzung -

    Auszug aus BSG, 23.03.1999 - B 2 U 16/98 R
    Daher muß nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Revision sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei begründet sein (vgl ua BSG SozR 1500 § 164 Nrn 12, 20, 25; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr. 9; BSG SozR 3-5555 § 15 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 12; BSGE 70, 186, 187 f = SozR 3-1200 § 53 Nr. 4, jeweils mwN; BVerfG SozR 1500 § 164 Nr. 17).
  • BSG, 02.01.1979 - 11 RA 54/78

    Revision - Materiell-rechtliche Rüge - Begründung der Revision

    Auszug aus BSG, 23.03.1999 - B 2 U 16/98 R
    Die Revisionsbegründung muß nicht nur die eigene Meinung des Revisionsklägers wiedergeben, sondern sich - zumindest kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, daß und warum die als verletzt gerügte Norm des materiellen Rechts nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl schon BSG SozR 1500 § 164 Nr. 12).
  • BSG, 24.03.1998 - B 2 U 7/97 R

    Begründung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 23.03.1999 - B 2 U 16/98 R
    Das gilt jedenfalls dann, wenn die Vorinstanz ihre Rechtsauffassung näher begründet hat; in diesem Fall ist ein Eingehen auf den Gedankengang des Berufungsgerichts unumgänglich (BSG SozR 1500 § 164 Nr. 20; BSG Beschluß vom 4. Februar 1997 - 2 RU 43/96 - und BSG Beschluß vom 24. März 1998 - B 2 U 7/97 R - HVBG-Info 1998, 1114).
  • SG Freiburg, 12.03.1998 - S 7 U 63/97

    Berechnung des Verletztengeldes

    Auszug aus BSG, 23.03.1999 - B 2 U 16/98 R
    Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das SG mit dem Beschluß vom 7. Mai 1998 die Sprungrevision gegen das hier mit der Revision angefochtene Urteil des SG vom 12. März 1998 - S 7 U 63/97 - zugelassen.
  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 19/05 R

    Krankengeldberechnung - Schätzung des erzielten Arbeitsentgelts bei einem weniger

    Soweit der 2. Senat des BSG dies in Urteilen zum Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung befürwortet hat (BSGE 84, 41, 45 = SozR 3-2200 § 561 Nr. 2 S 11 und BSG SozR 4-2700 § 47 Nr. 1), hat er betont, dass es sich um geringfügig Beschäftigte handele; für diese stellt sich die entsprechende Problematik im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht.
  • BSG, 19.08.2003 - B 2 U 46/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berechnung des Verletztengeldes bei

    Beim Kläger handele es sich um einen sporadisch geringfügig Beschäftigten, bei dem das Regelentgelt analog § 47 Abs. 2 SGB V ausnahmsweise nach dem Lohnausfallprinzip zu berechnen sei (BSGE 84, 41 ff = SozR 3-2200 § 561 Nr. 2).

    Das BSG (BSGE 84, 41 ff = SozR 3-2200 § 561 Nr. 2) habe diese Frage offen gelassen, da wegen der Einmaligkeit des Falles nicht auf Vergleichspersonen habe zurückgegriffen werden können.

    Eine dem § 7 SGB V (s auch § 5 Nr. 1 SGB VI, § 20 SGB XI sowie § 27 Abs. 2 SGB III für die Bereiche der gesetzlichen Rentenversicherung und Pflegeversicherung sowie für die Arbeitslosenversicherung) entsprechende Regelung, der zufolge sich der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf geringfügig Beschäftigte erstrecken sollte, enthielt weder die RVO noch sind entsprechende Vorschriften in dem diesen Bereich abschließend regelnden SGB VII (vgl §§ 2 bis 4 SGB VII) enthalten (vgl BSGE 84, 41, 45 = SozR 3-2200 § 561 Nr. 2).

    Soweit hier der Anspruch der Höhe nach streitig ist, haben SG und LSG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats (BSGE 84, 41 ff = SozR aaO) zutreffend festgestellt, dass das Verletztengeld allein auf der Grundlage eines kalendertäglichen Entgeltes in Höhe von 3, 30 DM zu berechnen ist.

    Anhand der für die jeweiligen Zeiträume heranzuziehenden Fassung der Vorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V ist ein für das Verletztengeld des Klägers maßgebendes Regelentgelt nicht zu ermitteln, da das Arbeitsentgelt des Klägers weder nach Monaten bemessen war - 1. Alternative - noch eine Abrechnung von Arbeitsentgelt im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegenden Kalendermonat stattgefunden hat - 2. Alternative - (BSGE 84, 41, 47 = SozR 3-2200 § 561 Nr. 2).

    Eine erweiternde bzw analoge Auslegung des § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V in der Weise, das Fehlen eines Mindestabrechnungszeitraums entweder nach der so genannten "Bezugsmethode" (KassKomm-Höfler § 47 SGB V RdNr 20 mwN; Kater/Leube, SGB VII, § 47 RdNr 15) oder im Wege der so genannten "Referenzmethode" (BSGE 36, 55, 58 f = SozR Nr. 59 zu § 182 RVO) auszugleichen, kommt hier ebenso wie in dem Urteil des Senats vom 23. März 1999 (BSGE 84, 41, 45 = SozR aaO) nicht in Betracht.

    Zum einen stellt sich die - jedoch vom Senat nicht zu beantwortende - Frage, ob diese zu einer vor dem In-Kraft-Treten des RehaAnglG geltenden Fassung des § 182 RVO entwickelte Methode überhaupt auf Fälle der vorliegenden Art angewendet werden kann (vgl BSGE 84, 41, 44 = SozR aaO), zum anderen kann - ebenso wie in der zitierten Entscheidung - nach den insoweit bindenden Feststellungen des LSG nicht auf eine Vergleichsperson zurückgegriffen werden (Bl 5 des Urteilsumdrucks).

    Schließlich kann die Regelentgeltermittlung in Fällen wie hier nicht durch eine analoge Anwendung von Satz 3 des § 47 Abs. 2 SGB V in der Weise erfolgen, dass das tatsächlich vereinbarte Entgelt für den kurzfristigen, zum Arbeitsunfall führenden Arbeitseinsatz mit der durchschnittlichen Anzahl von Tagen eines Monates (30 Tage) dividiert wird (so Benz, SGb 1999, 640, 642; Lauterbach/Fröhlke, UV-SGB VII, § 47 RdNr 141).

    Die im Rahmen der Regelentgeltberechnung eigentlich maßgebenden Grundsätze enthalten die Vorschriften in den Sätzen 1 und 2 des § 47 Abs. 2 SGB V (vgl BSGE 84, 41, 47 = SozR aaO).

    Die Ermittlung eines Regelentgeltes für den Kläger, das sowohl nach § 561 Abs. 1 RVO als auch nach § 47 Abs. 1 SGB VII die Grundlage des Verletztengeldes bildet, ist analog den Sätzen 1 und 2 des § 47 Abs. 2 SGB V unter ausnahmsweiser Anwendung des Lohnausfallprinzips (BSGE 84, 41, 46 = SozR aaO; Brackmann/Krasney, SGB VII, § 47 RdNr 29; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl, § 47 SGB VII RdNr 5.6 f; zum sog Lohnausfallprinzip vgl BSG Urteil vom 20. März 1984 - 10 RAr 4/83 - USK 8462) vorzunehmen.

    Durch ein solches Verfahren würde nämlich der Bezieher von Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung gegenüber einem regelmäßig Beschäftigten unangemessen privilegiert (BSG 84, 41, 46 = SozR aaO).

  • BSG, 30.01.2007 - B 2 U 6/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - abhängige

    Auch vorübergehende oder gar nur kurzfristige Tätigkeiten können zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV und damit zum Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII führen (BSGE 84, 41 = SozR 3-2200 § 561 Nr. 2; Urteil des Senats vom 19. August 2003 - B 2 U 46/02 R - SozR 4-2700 § 47 Nr. 1), sodass es rechtlich unerheblich ist, dass die hier in Rede stehende Tätigkeit des Klägers für den Beigeladenen von vornherein auf einen Tag begrenzt war.
  • LSG Thüringen, 25.10.2018 - L 1 U 244/17

    Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe des Verletztengeldes - Berechnung des

    Die Fälle, in denen dieses ausnahmsweise einen Rückgriff auf kürzere Bemessungszeiträume als vier Wochen gestattet hat, betreffen Fallgestaltungen, in denen Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, bevor in dem zugrunde zu legenden Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen abgerechnet worden sind bzw. zum Beispiel bei einem erst im laufenden Monat aufgenommenen Arbeitsverhältnis abgerechnet werden konnten oder das Arbeitsverhältnis von vornherein auf weniger als vier Wochen angelegt war (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2013 - B 2 U 46/02 R; Urteil vom 23. März 1999 - B 2 U 16/98 R - BSGE 84, 41-48, jeweils zitiert nach Juris; Schur in Hauck/Noftz, § 47 SGB VII Rn.17).

    Zukünftige durch die Arbeitsunfähigkeit verhinderte Entwicklungen des Arbeitsentgelts sind häufig nur hypothetisch festzustellen, was einen unangemessenen Verwaltungsaufwand erfordern würde (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23. März 1999 - B 2 U 16/98 R = BSGE 84, 41-48).

  • LSG Bayern, 31.07.2002 - L 2 U 442/00

    Zur Berechnung von Verletztengeld eines ehemalig selbständigen Fuhrunternehmers

    Es kann dahingestellt bleiben, ob grundsätzlich in solchen Fällen eine Hochrechnung aus den vorhandenen Abrechnungszeiträumen oder die Ermittlung des durchschnittlichen Verdiensts eines gleichartig Beschäftigten heranzuziehen ist (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 561 Nr. 2; Höfler, Kasseler Kommentar, § 47 SGB V Rdnr.20).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2003 - L 2 U 3057/99

    Berechnung des Verletztengeldes

    In diesem Zusammenhang hat das BSG auch solchen Versicherten einen Verletztengeldanspnich zugesprochen, die bei - vorheriger Erwerbslosigkeit - bei einer nur sehr lcurzfiistigen Beschäftigung einen Unfall erlitten hatten (vgl. BSGE 27, 188 = SozRNr. 1 zu 560 RVO; BSG, Urteil vom 23. März 1999 B 2 U - 16/98 R - = BSG 84, 41 bis 48 = SozR 3-2200 6 561 Nr. 2).
  • LSG Hessen, 19.04.2004 - L 3 U 27/01

    Berufskrankheit - Wahrscheinlichkeit der haftungsausfüllenden Kausalität -

    Ob eine bestimmte berufliche Exposition generell geeignet ist bestimmte Erkrankungen zu verursachen, muss nach der Rechtsprechung des BSG in der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt, d.h. durch die herrschende Auffassung der Fachwissenschaftler hinreichend gefestigt sein; vereinzelte Meinungen - auch von Sachverständigen - reichen grundsätzlich nicht aus (so BSG, Urteil vom 23. März 1999 - B 2 U 16/98 R - in BSGE 84, 30, 34 mit weiteren Hinweisen auf frühere Entscheidungen).
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